Kosten im Pflegeheim: Wer bezahlt was – und wie erhalten Sie Unterstützung?
Die Frage nach den Kosten im Pflegeheim ist eine der ersten, die Angehörige stellen, wenn ein Eintritt in ein Pflegeheim näher rückt. Das ist verständlich – und wichtig. Die gute Nachricht ist: Sie müssen die Kosten im Pflegeheim in den meisten Fällen nicht alleine tragen.
Wer bezahlt wie viel? Diese Frage kommt oft ganz am Anfang.
Die Kosten im Pflegeheim und deren Finanzierung wirken auf den ersten Blick komplex. Die Zusammenhänge zu verstehen ist nicht einfach.
Sich vor dem Eintritt damit zu beschäftigen verhindert Missverständnisse und ermöglicht das Finden von Lösungen. Wir erklären Ihnen, wie das System funktioniert.
Die drei Kostenträger: Ein Überblick
Die Finanzierung der Pflege ist seit 2011 auf drei Träger verteilt: die Krankenkasse, die pflegebedürftige Person selbst sowie die öffentliche Hand – im Kanton Zürich in der Regel die Wohnsitzgemeinde (vgl. Artiset-zh).
Was jeder Träger übernimmt, hängt vom individuellen Pflegebedarf und den persönlichen Verhältnissen ab.
1. Beitrag der Krankenkasse
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen fixen Beitrag an Pflegeleistungen im Pflegeheim – vorausgesetzt, ein Arzt hat die Pflegeleistungen angeordnet und der Pflegebedarf wurde von einer Pflegefachperson ermittelt (vgl. BAG).
Im Pflegeheim beträgt der Beitrag der Krankenkasse 9.60 Franken pro 20 Pflegeminuten – bis zu einem Höchstbetrag von 115.20 Franken pro Tag bei einem Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten (vgl. Pro Infirmis).
2. Eigenanteil der Bewohnenden
Die Versicherten müssen sich mit maximal 23 Franken pro Tag an den Pflegekosten beteiligen (vgl. BAG). Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung – diese tragen Bewohnende grundsätzlich selbst. Das Pflegeheim bietet in der Regel Vollpension (oft auch Diät-Küche) – Zusatzleistungen kommen je nach Preisliste dazu.
Wer diese Kosten nicht vollumfänglich aus eigenen Mitteln tragen kann, hat unter Umständen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (siehe unten).
3. Restfinanzierung durch die Gemeinde
Bleiben nach Abzug des Beitrags der Krankenkasse und des eigenen Beitrags noch ungedeckte Pflegekosten übrig, werden diese von der Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übernommen (vgl. Kanton Zürich). Hierbei ist darauf zu achten, dass es sich um die Gemeindebeiträge des Wohnsitzkantons handelt. Es bestehen unterschiedliche kantonale Ansätze. Werden bei einem Kantonswechsel anlässlich des Heimeintrittes nicht alle Kosten gedeckt, so kann es dazu führen, dass diese zu Lasten des Bewohnenden gehen. Hier ist eine Vorabklärung sinnvoll, dies kann durch eine Anfrage beim zuständigen Amt im Kanton Zürich erfolgen.
Ergänzungsleistungen: Wenn Rente und Vermögen nicht reichen
Reicht Rente und Vermögen nicht aus, um die Kosten des Heimaufenthalts zu decken, besteht möglicherweise Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) – im Kanton Zürich auch Zusatzleistungen genannt.
Die Höhe der Ergänzungsleistungen wird individuell berechnet, abhängig von den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen. Bei der Berechnung werden die anerkannten Ausgaben (u.a. die Kosten für das Pflegeheim, beantragen Sie zur Überprüfung davor beim AZL eine subsidiäre Kostengutsprache) und die anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt (vgl. Informationen vom Kanton Zürich).
Besitzen Sie als alleinstehende Person mehr als 100’000 Franken Vermögen, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. AVS/AI). Für Ehepaare liegt die Grenze bei 200’000 Franken. Mit dem EL-Rechner des Bundes kann dies provisorisch abgeklärt werden.
Wie beantragen Sie Ergänzungsleistungen?
Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsteht mit der Einreichung des offiziellen Antragsformulars (vgl. vorgängig: Prüfung Anspruch). Wenn Sie sich in einem Pflegeheim befinden, empfehlen wir Ihnen, sich direkt an die Heimleitung zu wenden – diese kann Sie über die Ergänzungsleistungen informieren. Zuständig für die Auszahlung ist die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich oder das AZL abhängig vom Wohnort.
Hilflosenentschädigung
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben alle Personen mit einer IV- oder AHV-Rente oder Ergänzungsleistungen, die in der Schweiz wohnen und Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Essen, Ankleiden oder Waschen benötigen. Einkommen und Vermögen spielen dabei keine Rolle – entscheidend ist allein der Unterstützungsbedarf infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. AVS/AI).
Was ist Hilflosenentschädigung?
Es ist also keine Sozialleistung im klassischen Sinne, sondern ein Beitrag des Sozialversicherungssystems an alle, die im Alltag dauerhaft auf die Hilfe Dritter angewiesen sind – unabhängig davon, ob diese Hilfe von Angehörigen, Pflegefachpersonen oder einer Institution erbracht wird.
Eine Rechnung, die transparent sein muss
Als Bewohnerin oder Bewohner haben Sie das Recht auf eine transparente Abrechnung über die Kosten im Pflegeheim. Pflegeheime müssen die Kosten für die Pflege einerseits sowie die Hotellerie-Kosten andererseits separat ausweisen – und es muss ersichtlich sein, wer welchen Anteil der Kosten trägt.
Wir beraten Sie gerne – persönlich und unkompliziert
Im Römerhof begleiten wir Sie von Anfang an – auch bei allen administrativen und finanziellen Fragen rund um den Heimeintritt. Unser Team informiert Sie transparent über die anfallenden Kosten im Pflegeheim Römerhof Residenz und hilft Ihnen, mögliche Unterstützungsleistungen zu beantragen.
Sprechen Sie uns an – wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen.
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Altern in Würde bedeutet auch: finanzielle Sicherheit und Klarheit – für Sie und Ihre Angehörigen.